PKW Führerscheinklasse BF17
Das Begleitete Fahren

BF17

PKW Führerscheinklasse BF17 – Informationen

Mindestalter / Vorbesitz

Mindestalter: 17 Jahre (im Rahmen des Begleiteten Fahren)

Für dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW müssen Sie mindestens 21 Jahre alt sein.
Vorbesitz: Nein 
Eingeschlossene Klassen: AM, L

notwendige Unterlagen
für Antrag

  • Kopie vom gültigen Personalausweis oder Pass
  • Biometrisches Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung
  • Nachweis Erste-Hilfe-Kurs

Weitere Infos: Leitfaden zum Führerschein

PKW Führerscheinklasse BF17

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A – bis 3.500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Mitführen von Anhängern:
    • Alle Anhänger bis 750 kg zGM
    • Bei Anhängern mit einer zGM von mehr als 750 kg ist die zGM der Kombination auf 3.500 kg begrenzt

Ausbildung / Prüfung

Ausbildung: Theorie und Praxis
Prüfung: Theorie und Praxis

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Das Begleitete Fahren

Zum 1. Januar 2011 wurde der Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17″ in das Dauerrecht übernommen.

Ziel: Erwerb von Erfahrung zur Minderung der Unfallbelastung

In mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass die Teilnehmer am Begleiteten Fahren im ersten Jahr des Fahrens ohne Begleitung zu mehr als 20 Prozent weniger an Unfällen und an Verkehrsverstößen beteiligt waren als andere Fahranfänger.

Wer am Begleiteten Fahren teilnimmt, darf ab Erteilung der Prüfungsbescheinigung (es wird kein Führerschein erteilt) Kraftfahrzeuge der Klasse B nur in Begleitung namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannter Personen auf öffentlichen Straßen führen. Das gilt auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE, sofern sich die Ausbildung und die Prüfung darauf erstreckten.

Wesentlicher Bestandteil der Regelung ist die Herabsetzung des Mindestalters auf 17 Jahre, denn nur auf dieser Grundlage konnte die verpflichtende Begleitung der Fahranfänger eingeführt werden. Die Ausbildung in der Fahrschule darf ab 16 beginnen; die theoretische Prüfung darf drei Monate, die praktische einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. Für Ausbildung und Prüfung gelten dieselben Anforderungen wie für Bewerber, die das gesetzliche Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben.

Prüfungsbescheinigung statt Führerschein

Nach bestandener Prüfung erhalten die 17-Jährigen keinen Führerschein, sondern eine nur im Inland als „Fahrausweis“ geltende Prüfungsbescheinigung, die die Fahrerlaubnis dokumentiert. Die Prüfungsbescheinigung gilt noch bis zu drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist muss sie in einen Führerschein umgetauscht werden. Die Prüfungs-bescheinigung wird auch in Österreich anerkannt, allerdings nur, solange der Inhaber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Merke: Die Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Klassen AM und L ein. Deshalb sind die Inhaber der Prüfungsbescheinigung berechtigt, im Inland Fahrzeuge dieser Klassen zu führen, und zwar ohne Begleitung. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder L, kann er in seinem Antrag erklären, dass er für die genannten Klassen einen Führerschein erhalten möchte (§ 48a Absatz 3 Nummer 7 FeV). Fahrerlaubnisse der Klassen AM und L berechtigen, anders als Klasse B, auch während der Dauer des Begleiteten Fahrens zum Führen von in diese Klassen fallenden Kraftfahrzeugen im Ausland.

Begleitpersonen

  • müssen mindestens 30 Jahre alt sein,
  • müssen seit mindestens fünf Jahren einen von einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR
    oder der Schweiz ausgestellten Führerschein der Klasse B besitzen und
  • dürfen zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Aufgaben der Begleitpersonen

In der Prüfungsbescheinigung sind die Namen der zugelassenen Begleitpersonen vermerkt. Die Begleitpersonen sollen nicht als „Hilfsfahrlehrer“ fungieren, sondern sollen vielmehr den jungen Fahrern beratend zur Seite stehen.

Obwohl die Begleitpersonen nicht als Fahrzeugführer gelten und die Fahranfänger für ihr Fahren alleine verantwortlich sind, unterliegen die Begleitpersonen der 0,5-Promille-Regelung und dem Verbot des Fahrens unter Drogeneinfluss. Zwar müssten sie selbst im Falle einer alkoholischen Beeinflussung von 0,5 oder mehr Promille bzw. beim Nachweis der Beeinflussung durch Drogen.

Die Führerscheinklasse BF17 können sie auch mit unserem Automatikfahrzeug belegen.
Außerdem bieten wir für Menschen mit Handicap eine behindertengerechte Führerscheinausbildung an. 

Hier klicken & Weitere Informationen erhalten Sie über unsere telefonische Beratung oder Kontaktformular

Bilder vom Ausbildungsfahrzeug für BF17

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