BUS DE
Mindestalter
Mindestalter 21-24
- 24 Jahre *
- 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation
- 21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation (umfangreiche Prüfung bei der IHK); nach beschleunigter Grundqualifikation, dann auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt,
- 20 Jahre während oder nach Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb,
- 18 Jahre während oder nach Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt.
Führerscheinantrag
1x Biometrisches Bild
1x augenärztliches Gutachten
1x ärztliches Gutachten
1x Kopie Ausweis / Reisepass
1x Erste-Hilfe-Kurs (kann nachgereicht werden)
1x Kopie des Führerscheins
Theorie & Praxis
Theorie
- keine theoretische Ausbildung notwendig
Praxis
- 4x Grundausbildung (Übungsstunden)
3x Überland à 45 min
1x Autobahn à 45 min
1x Nacht à 45min
Prüfung
keine Theorieprüfung erforderlich
Praktische Prüfung (80 min), davon 15 min Verbinden / Trennen
Hinweis
Merke: Wird vom Mindestalter 24 Jahre abgewichen, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. Von der Fahrerlaubnis darf in diesem Fall nur bei Fahrten in Deutschland und nur im Rahmen der Berufsausbildung Gebrauch gemacht werden. Die Beschränkung entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis 24 Jahre alt ist bzw. die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
* Abweichend davon gilt als Mindestalter 21 Jahre für Führer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern es sich um Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten handelt.
Dasselbe gilt für Führer von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungsfahrten auf der Straße unterzogen werden.
Diese Fahrerlaubnisse gelten nur im Inland; für angehende Führer vom Einsatzfahrzeugen ist keine MPU erforderlich (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 FeV).
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Förderung
Förderungen sind zum Beispiel möglich durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter, Rentenversicherung.
BERATUNGSGESPRÄCH
Wir setzen uns gerne in einem individuellen Beratungsgespräch mit Ihnen zusammen und arbeiten Ihre Möglichkeiten der Förderung aus.