Digitaler Fahrtenschreiber

Den richtigen Umgang mit dem digitalen Fahrtenschreiber erlernen Sie oder Ihre Mitarbeiter bei uns. Durch eine vorschriftsgemäße Schulung wird das Risiko eines Bußgeldes minimiert. Die Höhe des Bußgeldes bei Fehl- oder Falschbedienung kann für Unternehmer und gegebenenfalls den Fahrer selbst bis zu 30.000€ betragen.

Durch Qualifizierung Fehler verhindern und Bußgelder vermeiden!

Ein Digitaler Fahrtenschreiber ist bereits seit 2006 für bestimmte Neufahrzeuge Pflicht:

  • Busse mit mehr als neun Sitzen
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
  • WICHTIG: Auch Fahrzeuge (z.B. PKW), die mit Anhänger gewerbliche Transporte durchführen, sind betroffen, wenn das kombinierte zulässige Gesamtgewicht 3,5t überschreitet.

Ein Fahrtenschreiber zeichnet unter anderem gefahrene Kilometer sowie die die Lenk- und Ruhezeiten, welche von sehr großer Bedeutung sind, auf.

Artikel 32 Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber

  • Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.

Artikel 33 Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens

  • Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.

 

Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet, so sorgen das Verkehrsunternehmen und der Fahrer dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.

 

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