Bus Führerscheinklasse D

BUS D

Bus Führerscheinklasse D – Informationen

Mindestalter / Vorbesitz /
Theorie & Praxis

  • 24 Jahre *
  • 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation
  • 21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation (umfangreiche Prüfung bei der IHK); nach beschleunigter Grundqualifikation, dann auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt,
  • 20 Jahre während oder nach Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb,
  • 18 Jahre während oder nach Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt.

Führerscheinantrag

1x Biometrisches Bild
1x augenärztliches Gutachten
1x ärztliches Gutachten
1x Kopie Ausweis / Reisepass
1x Erste Hilfe Kurs (kann nachgereicht werden)

Theorie

bei Vorbesitz von Klasse B und/oder C1

  • 6 Doppelstunden Grundstoff
  • nur B: 18 Doppelstunden Zusatzstoff
  • C1: 12 Doppelstunden


bei Vorbesitz von Klasse C und/oder D1

  • 6 Doppelstunden Grundstoff
  • 8 Doppelstunden Zusatzstoff

Praxis

Praxis

bei Vorbesitz von Klasse B oder C1

  • bis 2 Jahre Fahrstunden
    45 Grundausbildung
    22 Überland 
    14 Autobahn
    8 Dunkelheit
  • bis > 2 Jahre Fahrstunden
    33 Grundausbildung
    12 Überland
    8 Autobahn
    5 Dunkelheit


bei Vorbesitz von Klasse C 

  • bis 2 Jahren Fahrstunden 
    14 Grundausbildung
    16 Überland
    8 Autobahn
    6 Dunkelheit
  • > als 2 Jahren Fahrstunden
    7 Grund ausbildung
    8 Überland
    4 Autobahn
    3 Dunkelheit

bei Vorbesitzer von Klasse D1 Fahrstunden

20 Grundausbildung
5 Überland
5 Autobahn
5 Dunkelheit

Hinweis

Merke: Wird vom Mindestalter 24 Jahre abgewichen, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich. Von der Fahrerlaubnis darf in diesem Fall nur bei Fahrten in Deutschland und nur im Rahmen der Berufsausbildung Gebrauch gemacht werden. Die Beschränkung entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis 24 Jahre alt ist bzw. die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

* Abweichend davon gilt als Mindestalter 21 Jahre für Führer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern es sich um Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten handelt.

Dasselbe gilt für Führer von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungsfahrten auf der Straße unterzogen werden.

Diese Fahrerlaubnisse gelten nur im Inland; für angehende Führer vom Einsatzfahrzeugen ist keine MPU erforderlich (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 FeV).

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Förderung

Förderungen sind zum Beispiel möglich durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter, Rentenversicherung.

BERATUNGSGESPRÄCH

Wir setzen uns gerne in einem individuellen Beratungsgespräch mit Ihnen zusammen und arbeiten Ihre Möglichkeiten der Förderung aus.

Bilder vom Ausbildungsfahrzeug

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